AGB
1. In der Zeit des Auftrittes übernimmt der Veranstalter die Kosten für Getränke und
Verpflegung. Bei einer Anreise über 100 km (ab Niklasdorf) sind auch die Kosten für ein
Zimmer mit Frühstück vom Veranstalter zu tragen.
2. Die vorher vereinbarte Gage, ist für jeden Auftritt vom Veranstalter vorher oder
sofort nach Beendigung des Auftrittes in BAR auszuzahlen.
Andere Zahlungsmethoden (Überweisung) bedürfen vorheriger Absprache.
Weiteres verpflichtet sich der Veranstalter, keinem Dritten Auskunft über die
vereinbarten Konditionen zu geben, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet.
GAGENGEHEIMNIS
3. Anfallende Gebühren für Urheberrechtlich geschützte Werke (Wort und Musik)
trägt der Veranstalter.
4. Es muss dem Künstler rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn (mind. 2 Stunden) die
Möglichkeit gegeben werden, die Anlage aufzubauen bzw. in Betrieb zu nehmen. Ein
Parkplatz für einen Bus (PKW mit Anhänger), muss in unmittelbarer Nähe des Eingangs
bereitgestellt werden.
5. Ab dem Eintreffen des Künstlers am Veranstaltungsort geht die Haftung für dessen
Ausrüstung auf den Veranstalter über. Dieser ist verpflichtet, sich ausreichend zu
versichern (Veranstalter-Haftpflicht).
Für Schäden an den Musikinstrumenten oder an der Licht- bzw. Tonanlage (z.B. nicht
stabiler Strom, Überspannung, …….) haftet der Veranstalter. Für Schäden an
Instrumenten oder an der technischen Anlagen des Künstlers, welche von
Veranstaltungsbesuchern (z.B. durch Raufhandel, umfallende Getränke,
Unachtsamkeit….) hervorgerufen werden, haftet ebenfalls der Veranstalter.
Sollte die Sicherheit des Equipments oder die Gesundheit des Musikers in Gefahr sein
(z.B. Belästigung, etc.….) ist dieser berechtigt, den Auftritt sofort abzubrechen, sollte
der Veranstalter nicht umgehend entsprechende Maßnahmen ergreifen. Bei
unzureichend gesicherten Bühnen trägt der Veranstalter die Kosten daraus
resultierender Schäden sowie Folgekosten und Gewinnentgang.
6. Bei Nichteinhaltung dieses Engagementvertrages durch einen der beiden
Vertragspartner, ist der Benachteiligte berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe
der vereinbarten Gage zu verlangen.
7. Punkt 6 tritt außer Kraft bei Todesfall, Krankheit o. Unfall der Vertragspartner oder
dessen Familie, bei herbeibringen eines Nachweises (ärtz. Attest). Der Ausfall muss am
selben Tag einem der beiden Vertragspartner gemeldet werden. Ausgenommen sind
Ereignisse, die kurzfristig vor dem Auftritt auftreten z.B.: höhere Gewalten, Unfall des
Musikers. In derartigen Fällen hat der Veranstalter keinerlei Anspruch auf
Schadenersatz.
8. Der Veranstalter ist berechtigt, gegen Bezahlung folgender Stornogebühren die
Veranstaltung ohne Angabe von Gründen abzusagen oder vom Vertrag zurückzutreten:
bis 28 Tage vor Veranstaltungstermin mit einer Stornogebühr von 50%
vom 27. bis zum 15. Tag vor Veranstaltungstermin mit einer Stornogebühr von 60%,
vom 14. bis zum 7. Tag vor Veranstaltungstermin mit einer Stornogebühr von 70%,
vom 6. bis zum 3. Tag vor Veranstaltungstermin mit einer Stornogebühr von 80%,
davor ohne Anreise mit einer Stornogebühr von 90% der vereinbarten Gage.
Bei Absage am Veranstaltungsort ist die gesamte Gage fällig.
9. Beide Vertragspartner sind sich einig, den Engagementvertrag innerhalb von 7 Tagen
ab Ausstellungsdatum abzuschließen. Fixierte Engagements bedürfen, in der Regel, der
Schriftform. Es sind jedoch auch Vereinbarungen, die per E-Mail getroffen werden,
rechtsgültig.
10. Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, oder dieser
Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung
als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im
Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach
Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart werden sollte. Änderungen und Ergänzungen
dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Werden mündliche Nebenabreden
getroffen, so sind sie nur gültig, wenn sie schriftlich von beiden Parteien bestätigt
werden. Änderungen im Vertragstext sind nicht zulässig.
11. Der Veranstalter sorgt für einwandfreie Stromversorgung zum Podest.
Bei Freiluftveranstaltungen ist eine entsprechende Bühnenüberdachung erforderlich!
Falls der Veranstalter nicht in der Lage ist, eine adäquate Überdachung bereitzustellen,
ist der Musiker berechtigt, den Auftritt bei voller Gage abzusagen, oder abzubrechen.
Es obliegt dem Musiker, die Eignung zu beurteilen.
12. Werden mehrere Spieltage vereinbart so gilt dieser Vertrag für jeden angeführten.
13. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aller Art aus dieser Vereinbarung,
ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht in 8700 Leoben. Es gilt ausnahmslos
österreichisches Recht.
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