AGB
1. In der Zeit des Auftrittes übernimmt der Veranstalter die Kosten für Getränke und
Verpflegung. Bei einer Anreise über 100 km (ab Niklasdorf) sind auch die Kosten für
Zimmer mit Frühstück vom Veranstalter zu tragen.
2. Die vorher vereinbarte Gage, ist für jeden Auftritt vom Veranstalter vorher oder
sofortnach Beendigung des Auftrittes in BAR auszuzahlen. Andere Zahlungsmethoden
(Überweisung) bedürfen vorheriger Absprache. Weiteres verpflichtet sich der
Veranstalter, keinem Dritten Auskunft über die vereinbarten Konditionen zu geben, es
sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet. GAGENGEHEIMNIS
3. Anfallende Gebühren für Urheberrechtlich geschützte Werke (Wort und Musik)
trägt der Veranstalter.
4. Es muss den Musikern rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn (mind. 2 Stunden) die
Möglichkeit gegeben werden, die Anlage aufzubauen bzw. in Betrieb zu nehmen.
Parkplatz für 3 PKW´s muss in unmittelbarer Nähe des Eingangs bereitgestellt
werden.
5. Ab dem Eintreffen der Gruppe am Veranstaltungsort geht die Haftung für deren
Ausrüstung auf den Veranstalter über. Dieser ist verpflichtet, sich ausreichend zu
versichern (Veranstalter-Haftpflicht). Für Schäden an den Musikinstrumenten oder an
der Licht- bzw. Tonanlage (z.B. nicht stabiler Strom, Überspannung, …….) haftet der
Veranstalter. Für Schäden an Instrumenten oder an der technischen Anlagen der
Musiker, welche von Veranstaltungsbesuchern (z.B. durch Raufhandel, umfallende
Getränke, Unachtsamkeit….) hervorgerufen werden, haftet ebenfalls
der Veranstalter. Sollte die Sicherheit des Equipments oder die Gesundheit der
Musiker in Gefahr sein (z.B. Belästigung, etc.….) sind diese berechtigt, den Auftritt
sofort abzubrechen, sollte der Veranstalter nicht umgehend entsprechende
Maßnahmen ergreifen. Bei unzureichend gesicherten Bühnen trägt der Veranstalter die
Kosten daraus resultierender Schäden sowie Folgekosten und Gewinnentgang.
6. Bei Nichteinhaltung dieses Engagementvertrages durch einen der beiden
Vertragspartner, ist der Benachteiligte berechtigt, eine Konventionalstrafe in der
Höhe der vereinbarten Gage zu verlangen.
7. Punkt 6 tritt außer Kraft bei Todesfall, Krankheit o. Unfall der Vertragspartner
oder dessen Familie, bei herbeibringen eines Nachweises (ärtz. Attest). Der Ausfall
muss am selben Tag einem der beiden Vertragspartner gemeldet werden.
Ausgenommen sind Ereignisse, die kurzfristig vor dem Auftritt auftreten z.B.: höhere
Gewalten, Unfall der Musiker. In derartigen Fällen hat der Veranstalter keinerlei
Anspruch auf Schadenersatz.
8. Der Veranstalter ist berechtigt, gegen Bezahlung folgender Stornogebühren die
Veranstaltung ohne Angabe von Gründen abzusagen oder vom Vertrag zurückzutreten:
bis 28 Tage vor Veranstaltungstermin mit einer Stornogebühr von 50%
vom 27. bis zum 15. Tag vor Veranstaltungstermin mit einer Stornogebühr von 60%,
vom 14. bis zum 7. Tag vor Veranstaltungstermin mit einer Stornogebühr von 70%,
vom 6. bis zum 3. Tag vor Veranstaltungstermin mit einer Stornogebühr von 80%,
davor ohne Anreise mit einer Stornogebühr von 90% der vereinbarten Gage.
Bei Absage am Veranstaltungsort ist die gesamte Gage fällig.
9. Beide Vertragspartner sind sich einig, den Engagementvertrag innerhalb von 7 Tagen
ab Ausstellungsdatum abzuschließen. Fixierte Engagements bedürfen, in der Regel, der
Schriftform. Es sind jedoch auch Vereinbarungen, die per E-Mail getroffen werden,
rechtsgültig.
10. Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, oder dieser
Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame
Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung
entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem
entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart werden sollte.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Werden
mündliche Nebenabreden getroffen, so sind sie nur gültig, wenn sie schriftlich von
beiden Parteien bestätigt werden. Änderungen im Vertragstext sind nicht zulässig.
11. Der Veranstalter sorgt für einwandfreie Stromversorgung zum Podest.
Bei Freiluftveranstaltungen ist eine entsprechende Bühnenüberdachung erforderlich!
Falls der Veranstalter nicht in der Lage ist, eine adäquate Überdachung
bereitzustellen, ist die Gruppe berechtigt, den Auftritt bei voller Gage abzusagen,
oder abzubrechen. Es obliegt den Musikern, die Eignung zu beurteilen.
12. Werden mehrere Spieltage vereinbart so gilt dieser Vertrag für jeden
angeführten.
13. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aller Art aus dieser
Vereinbarung, ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht in 8700 Leoben. Es gilt
ausnahmslos österreichisches Recht.
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